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Dienstunfähigkeits-
versicherung

Dienstunfähigkeit ist NICHT gleich Berufsunfähigkeit

Definition Berufsunfähigkeit:

Eine Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte "infolge von Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls voraussichtlich dauerhaft außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und die seiner bisherigen Lebensstellung entspricht." Hierbei reicht es in der Regel aus, dass man zu 50% seinen Beruf nicht mehr ausüben kann.

Definition Dienstunfähigkeit:

Ist ein Beamter infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche der körperlichen und geistigen Kräfte zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd (dienst-) unfähig und liegt nach amtsärztlichem bzw. ärztlichem Gutachten eine dauernde Dienstunfähigkeit vor, ist der Beamte in den Ruhestand zu versetzen. Die Entscheidung über die Versetzung wird vom zuständigen Dienstherrn beschlossen.

Konsequenz:

Der Dienstherr entscheidet weitestgehend unabhängig, ob ein Beamter dienstunfähig ist oder nicht. Dies kann zur Folge haben, dass der Beamte zwar ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit erhält, die Leistung aus der Berufsunfähigkeitsversicherung jedoch verweigert wird, da der Versicherungsnehmer noch in der Lage ist, eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und die seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Ob man tatsächlich einen anderen Beruf ausübt bzw. eine Anstellung bekommt, spielt hierbei keine Rolle – lediglich die Tatsache, dass man es könnte, reicht aus, um die Leistung zu verwehren. Von daher ist es von entscheidender Bedeutung, dass Beamte das Risiko der Dienstunfähigkeit mit einem speziell auf Beamte zugeschnittenen Bedingungswerk absichern, um die Lücke zum Ruhegehalt schließen zu können. 

Achtung: Referendare/Beamtenanwärter erhalten in den ersten 5 Dienstjahren keine Leistung bei Dienstunfähigkeit vom Dienstherren

§ 37 BBG (Bundesbeamtengesetz)

Entlassung von Beamten auf Widerruf

    „Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Entlassung ist ohne Einhaltung einer Frist möglich.“

§ 39 BBG (Bundesbeamtengesetz)

Folgen der Entlassung

    „Nach der Entlassung besteht kein Anspruch auf Besoldung und Versorgung,...“

Was passiert, wenn Sie während ihrer Ausbildung dienstunfähig werden? - Sie werden aus dem öffentlichen Dienst entlassen und haben keinen Anspruch auf Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag. Sie werden lediglich in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert.

Nur sehr wenige Gesellschaften bieten eine spezielle Dienstunfähigkeitsversicherung oder Beamtenklausel an. Wir zeigen Ihnen, welche dies sind.

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