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D&O: Wenn ein Managementfehler Ihr Privatvermögen bedroht

Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsorgane haften mit ihrem Privatvermögen. Die D&O-Versicherung wehrt unberechtigte Ansprüche ab und zahlt berechtigte.

  • Schutz bei Managementfehlern
  • Abwehr unberechtigter Ansprüche
  • Unbekannte Fehler der Vergangenheit mitversichert

Fragen zu D&O stellen Bestehende Police prüfen

Worum es geht

Unterläuft Ihnen als Geschäftsführer, Vorstand oder Aufsichtsorgan ein Managementfehler, haften Sie unbegrenzt für einen entstandenen Vermögensschaden, und das mit Ihrem gesamten Privatvermögen.

Ob von Seiten eines Geschäftspartners, staatlicherseits oder durch Ihr Unternehmen selbst: Wann immer Sie mit berechtigten Schadensersatzforderungen konfrontiert werden, übernimmt die Versicherung die Kosten bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme. Wer sich gegen unberechtigte Ansprüche wehren muss, bekommt ebenfalls Unterstützung bei der Abwehr.

Unbekannte Fehler aus der Vergangenheit sind mit abgesichert. Manche Pflichtverletzungen erweisen sich erst nach Jahren als solche. Deshalb sind bei der D&O Versicherung auch die Managementfehler mitversichert, die zwar im Vorfeld des Vertragsabschlusses stattgefunden haben, aber bei Unterzeichnung noch nicht bekannt waren.

Für welche Betriebe das wichtig ist

Die D&O betrifft nicht nur Vorstände großer Konzerne. Sie ist relevant für:

  • GmbH-Geschäftsführer, auch in kleinen Unternehmen, die mit ihrem Privatvermögen haften können
  • Vorstände von Aktiengesellschaften, Genossenschaften und Vereinen
  • Mitglieder von Aufsichtsräten und Beiräten
  • Gründerinnen und Gründer, die eine GmbH oder UG gründen und erstmals Organhaftung übernehmen
  • Stiftungen und Non-Profit-Organisationen, deren Vorstände oft ehrenamtlich arbeiten
  • Unternehmen vor Investorenrunden oder Nachfolgeregelungen, bei denen Haftungsfragen geklärt sein sollten
Inhaberin mit Schürze öffnet morgens die Glastür ihres Ladens

Kriterien einer guten Lösung

  • Ausreichende Versicherungs­summe

    Die Summe sollte zum möglichen Schaden passen, den ein Fehler im Management verursachen kann.

  • Rückwärtsdeckung

    Unbekannte Fehler aus der Vergangenheit sind eingeschlossen. Prüfen Sie, wie weit der Vertrag zurückreicht.

  • Abwehr unberechtigter Ansprüche

    Die Kosten, einen unbegründeten Anspruch abzuwehren, gehören in den Vertrag.

  • Mitversicherte Personen

    Alle Organe sind benannt, auch künftige Geschäftsführer und Aufsichtsräte, bei Bedarf auch leitende Mitarbeiter.

  • Nachmeldefrist

    Nach Ende des Vertrags oder bei Wechsel des Versicherers sollten noch Ansprüche gemeldet werden können.

  • Verständliche Obliegenheiten

    Anzeigepflichten und Ausschlüsse müssen Sie vor Vertragsschluss kennen.

Häufige Lücken in Bestandsverträgen

  • Es gibt keine D&O, weil die Geschäftsführung davon ausgeht, die Gesellschaft hafte allein
  • Die Versicherungssumme wurde bei Gründung gewählt und nie überprüft
  • Neue Organmitglieder oder Tochtergesellschaften sind nicht eingeschlossen
  • Der Vertrag enthält Ausschlüsse für Insolvenzszenarien, die im Mittelstand besonders häufig sind
  • Die Rückwärtsdeckung ist zeitlich begrenzt oder fehlt
  • Selbstbehalte sind höher, als Sie im Ernstfall tragen können

Häufige Fragen

Wer kann eine D&O abschließen?

Unabhängig von der Rechtsform können alle Gesellschaften und Non-Profit-Organisationen die D&O für ihre Mitarbeiter im Management abschließen.

Wer zahlt die Prämie?

Üblicherweise das Unternehmen als Versicherungsnehmer zugunsten seiner Organe. Steuerliche Behandlung klären Sie bitte mit Ihrem Steuerberater.

Brauche ich als Gründer einer kleinen GmbH eine D&O?

Das Risiko hängt nicht von der Größe ab. Gesetzliche Pflichten und Haftung treffen auch kleine Gesellschaften. Ob eine D&O sinnvoll ist, klären wir in der Bedarfsanalyse.

Wie unterscheidet sich D&O von der Vermögensschadenhaftpflicht?

Die D&O betrifft die Organhaftung der Leitung. Die Vermögensschadenhaftpflicht richtet sich an Fehler bei der Berufsausübung. Beide sollten nicht verwechselt werden.

Kay Göthling (links) und Andreas Ehrlich (rechts) im Sakko vor hellem Grund

Persönliche Haftung der Geschäftsleitung klären

Wir prüfen mit Ihnen, ob und wie Ihre Geschäftsleitung abgesichert ist.

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